Unternehmensbewertung – was sind die Gründe für eine Bewertung?
Die Bewertung eines Unternehmens kann der Bewertung als Ganzes oder zur Wertermittlung von Anteilen an Unternehmen zum Gegenstand haben. Die Gründe, weshalb eine Unternehmensbewertung notwendig ist können transaktionsbezogen sein, also bei einem geplanten Verkauf, einem Gesellschafterwechsel, bei Umstrukturierungen zur Ermittlung von Umtauschverhältnissen oder bei vertraglicher Kündigung der Gesellschaft. Andere von der Änderung der Eigentumsverhältnisse losgelöste Bewertungen können anlässlich einer Kreditwürdigkeitsprüfung, bei Erbauseinandersetzung oder für die zutreffende Besteuerung notwendig sein.
Welche Bewertungsverfahren sind Praxisrelevant?
Das Bewertungsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil der Corporate Finance Funktion innerhalb größerer Unternehmensgruppen oder in der Steuer- und Wirtschaftsberatung. Diese ökonomische Teildisziplin der Bewertungslehre geht über die Wertermittlung einzelner Aktiva und Schulden eines Unternehmens unter der Prämisse des Fortführungsprinzips anhand von Gesamtbewertungsverfahren hinaus. Das Unternehmen als Investitionsobjekt erfordert einen Barwert der voraussichtlichen künftigen diskontierten Netto-Rückflüsse aus dem Unternehmen. Daraus abgeleitet werden das sog. Ertragswertverfahren sowie das sog. Discounted Cash-Flow-Verfahren, die gerade nach dem Standard des Institus der Wirtschaftsprüfer – IDW S1 – in der Praxis Anwendung finden.
Wie bewertet das Finanzamt Unternehmen und Anteile?
Für Steuerzwecke wurde in der Vergangenheit auf das sog. Stuttgarter Verfahren, einer stark vereinfachten Wertermittlung auf Basis der vergangenheitsbezogenen Wertschöpfung sowie der Substanzwerte, zurückgegriffen. Dieses Verfahren wurde mit der Reform der Erbschaftsteuer ab 2009 durch das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren abgelöst. Zwischenzeitlich haben verschiedene Finanzverwaltungen geklärt, das dieses Verfahren auch über die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bedarfsbewertungen hinaus für ertragsteuerliche Zwecke uneingeschränkt verwendet werden darf.
Wie funktioniert das vereinfachte Ertragswertverfahren?
Welche Bewertungsmethoden sind vorrangig?
Für die Praxis bedeutet die Klarstellung eine starke Vereinfachung und Rechtssicherheit. Die Finanzämter werden regelmäßig die Ergebnisse des vereinfachten Ertragswertverfahrens ankerkennen und dürfen vielmehr auch keine darüber hinausgehenden Bewertungsverfahren – bspw. nach IDW S1 – verlangen. Diese marktüblichen Methoden können jedoch als Beleg für ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis bei Bewertung nach dem vereinfachten steuerrechtlichen Verfahren durch die Steuerpflichtigen stets weiterhin angeführt werden. Damit ist keine der üblichen Bewertungsmethoden vorrangig, wobei das Finanzamt stets eine Verprobung des Unternehmenswerts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vornehmen wird.
Warum ist der Substanzwert stets zu beachten?
In jedem Fall ist gerade bei ertragschwachen oder kapitalintensiven Unternehmen der Substanzwert als Mindestwert zu beachten. Abhängig vom Einzelfall gilt hier der Liquidationserlös oder der Fortführungswert der Summe der Assets des Unternehmens abzüglich der Belastungen der Wert, der der Besteuerung mindestens zugrunde zu legen ist.