Als Reaktion auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach auch Personengesellschaften als Organgesellschaft für Zwecke der Umsatzsteuer als ein Teil des Unternehmens des Organträgers angesehen werden können, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt auf folgendes hingewiesen:
Anerkennung der Organschaft – hier finanzielle Eingliederung
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen für die notwendige finanzielle Eingliederung die Anteilsmehrheit auch bei der Organgesellschaft besitzen. Für die Anerkennung der umsatzsteuerlichen Organschaft ist es nämlich zwingend Voraussetzung, dass die Muttergesellschaft eine Durchgriffsmöglichkeit hat; d.h. ihren Willen bei der Tochtergesellschaft durchsetzen kann.
Quelle: OFD Frankfurt vom 11.07.2017 (Az. S 7105 A – 22 – St 110)