Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahestehende Person
Zahlt eine Kapitalgesellschaft unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist hierin entgegen der bisherigen Rechtsprechung keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person zu sehen, sondern vielmehr eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person.
Änderung der Rechtsprechung
In den entschiedenen Fällen ging es um Vermietungen bzw. Verkäufe von Immobilien an Angehörige von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Im Rahmen von Außenprüfungen wurde festgestellt, dass Mietzins und Kaufpreis überhöht waren und insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter vorlagen. Ferner wurden die überhöhten Zahlungen als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen betrachtet und gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteuert.
Der BFH ist dem aufgrund einer geänderten Beurteilung nicht gefolgt; denn die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist dann keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat.
Mitwirkung des Gesellschafters entscheidend
Eine Mitwirkung kann darin bestehen, dass der Gesellschafter den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt oder als Gesellschafter mit unterzeichnet. Auch eine Anweisung zum Vertragsabschluss reicht zur Annahme einer Mitwirkung aus.
In diesen Fällen ist dann der Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch die GmbH an die nahe stehende Person des Gesellschafters das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch bei mehreren beteiligten Gesellschafter.
Quelle: BFH-Urteile vom 13.09.2017 (Az. II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16); veröffentlicht am 24.01.2018; vgl. Pressemitteilung des BFH vom 24.01.2018.