Wertguthabenkonten
Wert- bzw. Zeitgutschriften auf internen Guthabenkonten können der Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands dienen. Hierbei gilt grundsätzlich, dass die Besteuerung als Arbeitslohn nicht bereits im Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt und damit – ohne Zufluss – bereits eine Belastung darstellen würde. Dies gilt auch nach der Auffassung der Finanzverwaltung für “normale” Arbeitnehmer, nicht jedoch für Geschäftsführer.
Besonderheit bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung wurde nur durch den BFH entschieden, dass auch für Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers einer GmbH .
Im zu entscheidenden Sachverhalt war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand des Klägers. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 Euro, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Klägers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war der Meinung, die Wertgutschriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Kläger und forderte die Lohnsteuer nach.
Der BFH hat klargestellt, dass die Zuführungen zu dem Zeitwertkonto nach der Wertguthabenvereinbarung keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn des Klägers darstellen. Denn Geldbeträge fließen einem Steuerpflichtigen in der Regel erst dann zu, wenn sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
Hinweis: Besonderheiten gelten weiterhin bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft.
Quellen: BFH-Urteil v. 22.02.2018 (Az. VI R 17/16); entgegen BMF-Schreiben vom 17.06.2009 (BStBl. I 2009, S. 1286).